Wer eine Arbeitsbühne im Lager, in der Kommissionierung oder in einer anderen Ausprägung gewerblicher Tätigkeit bedient, trägt gleich mehrfache Verantwortung: für die eigene Sicherheit, für das Wohlergehen weiterer Personen, die sich auf der Arbeitsbühne befinden und für das Umfeld des Einsatzes. Das gilt nicht nur, aber insbesondere für fahrende Arbeitsbühnen, und so hat der Gesetzgeber auch hier Voraussetzungen geschaffen.

Wer darf eine fahrbare Hubarbeitsbühne bedienen?

Gleich mehrere Bestimmungen sind dafür zuständig, den Rahmen für den Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen zu definieren. Diese finden sich im Arbeitsschutzgesetz, in der Betriebssicherheitsverordnung und u.a. im Grundsatz 308-008 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sinngemäß ist dadurch festgelegt, dass eine fahrende Hubarbeitsbühne Personen bedienen dürfen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Abgeschlossenes 18. Lebensjahr
  • Körperliche Eignung – idealerweise durch eine ärztliche Untersuchung abgesichert
  • Geistige und charakterliche Eignung
  • Kenntnis und Verständnis der beim Betrieb einer Hubarbeitsbühne wirksamen technischen und physikalischen Zusammenhänge
  • Verantwortungsbewusstes und umsichtiges Handeln beim Umgang mit Hebebühnen
  • Eine Unterweisung in die Bedienung der Hubarbeitsbühne ist erfolgt
  • Die Befähigung zum Bedienen der fahrbaren Hubarbeitsbühne muss gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen werden.

 

Ausbildung zum Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen bei BohnerTechnik

BohnerTechnik bietet zum Erwerb des Befähigungsnachweises für Bediener von Hebebühnen / Hubarbeitsbühnen eine Ein-Tages-Schulung an. Diese findet in Ihrem Unternehmen statt, damit die Schulung auf den entsprechenden Hubarbeitsbühnen / Hebebühnen erfolgt und auch modellspezifische Aspekte oder räumliche Besonderheiten in Ihrem Lager, auf Ihrem Umschlagplatz bzw. in der Intralogistik, oder Baustelle, berücksichtigt werden können.

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Alle Seminare können auch in unseren Räumlichkeiten gebucht werden.

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