Wir sind spezialisiert auf wiederkehrende sicherheitstechnische Überprüfungen und Instandhaltung von Arbeitsmitteln. Die Prüfungen erfolgen nach den aktuellen Regeln der Technik und wir stellen Ihnen alle Prüfprotokolle bereit. Speziell ausgebildete qualifizierte Fachkräfte sorgen für sichere Prüfabläufe und führen, falls gewünscht, Reparaturen bei Bedarf sofort mit durch. Wir unterstützen Sie bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und der Inventur Ihrer Betriebsmittel.

Rechtssicher, modern, einfach.

Bestens ausgerüstet und qualifiziert können wir die geforderten UVV-Prüfungen bei Ihnen vor Ort durchführen. Unsere Mitarbeiter sind speziell ausgebildet und verfügen über jahrelange Erfahrungen im Bereich Service und Instandhaltung. Dadurch sind wir in der Lage, in kürzester Zeit Defekte und sicherheitsrelevante Mängel an Ihren Anlagen festzustellen.

In den meisten Fällen besteht die Prüfung aus folgenden drei Schritten:

Sichtprüfung Das Betriebsmittel wird auf äußerliche Schäden geprüft.

Messung Ermittlung der Messwerte mit dem Messgerät.

Funktionsprüfung Abschließende Prüfung auf richtige Funktion.

 

Wenn Sie uns als Ihren Partner wählen, haben Sie Vorteile:

Ein Komplett-Dienstleister für fast alle Sicherheitsprüfungen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Speziell ausgebildete qualifizierte Fachkräfte sorgen für sichere Prüfabläufe und führen, falls gewünscht, Reparaturen bei Bedarf sofort mit durch. Wir unterstützen Sie bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und der Inventur Ihrer Betriebsmittel.

Wir bieten Ihnen preiswerte, fachlich kompetente Leistungen und Beratungen sowie eine enge Zusammenarbeit an und würden uns freuen, für Sie tätig werden zu dürfen.

 

Prüfgegenstand

Regelmäßig geprüfte Arbeits- und Betriebsmittel erhöhen die Arbeitssicherheit und bieten Mitarbeitern einen besseren Schutz vor Unfällen, die mitunter lebensgefährlich enden können. Auch deswegen schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die wiederkehrende Prüfung von Maschinen und Anlagen vor.

Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen auf:

  • Zustand von verschleißbehafteten Komponenten (z.B. Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln)

  • Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen)

  • Funktionssicherheitsrelevante Bauteile (z.B. Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warnrichtungen, Verriegelungen)

  • Bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Gabelstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

Die Prüfung von Arbeitsmitteln wird in der Betriebssicherheitsverordnung einheitlich zusammengefasst. Zur Anwendung kommen auch die technischen Regeln für Betriebssicherheit , welche die Betriebssicherheitsverordnung konkretisieren.

Prüfgegenstände:

  • Absetzbehälter
  • Anschlagmittel
  • Auffangwannen
  • Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern
  • Brandschutzklappen
  • Brandschutztore
  • Brandschutztüren
  • Dampfstrahler
  • DGUV Vorschrift 3 Prüfung ortsfester Betriebsmittel
  • DGUV Vorschrift 3 Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel
  • Erdbaumaschinen
  • Fahrzeuge
  • Fahrzeughebebühnen
  • Feststellanlagen
  • Flurförderzeuge, Stapler etc.
  • Gefahrstoffcontainer
  • Gefahrstoffschränke
  • Handgeführte Flurförderzeuge
  • Hebebühnen
  • Hochdruckreiniger
  • Hubarbeitsbühnen
  • Hubtische
  • Hydraulikschlauchleitungen
  • Kippladebühnen
  • Kraftbetriebene Fenster, Türen und Tore
  • Krane
  • Laborabzüge
  • Lastaufnahmemittel
  • Leitern und Tritte
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • PSA gegen Absturz
  • Presscontainer
  • Rampen, Verladerampen, Überladebrücken
  • Regalbediengeräte
  • Regale
  • Rollcontainer
  • Stetigförderer
  • Treibgasanlagen von Fahrzeugen
  • Winden, Hub- und Zuggeräte

 

Prüffristen

Regelmäßige wiederkehrende Prüftermine stellen zudem sicher, dass Mängel durch Abnutzung oder Beschädigungen rechtzeitig erkannt werden können. Ermittelt werden sie auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, hier muss der Betreiber insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln. Es ist unerlässlich, durch die wiederkehrende Prüfung die Betriebssicherheit der Arbeitsmittel und somit die Sicherheit des Anwenders zu gewährleisten.

Darüber hinaus müssen hierfür auch noch weitere Faktoren berücksichtigt werden und in die Festlegung der Prüffristen einfließen, z.B.:

  • Individuelle Einsatzbedingungen und -ort

  • Einsatzdauer, Häufigkeit und Intensität der Nutzung

  • Art, der mit der Maschine durchgeführten Arbeiten (Einsatzbedingungen)

  • Qualifikation der eingesetzten Bediener

  • Alter der Maschine

  • Pflege und Wartung der Maschine in der Vergangenheit

Wir unterstützen Sie bei dem Prozess: Da wir die geltenden gesetzlichen Vorschriften kennen, helfen wir, betriebliche und rechtliche Risiken zu reduzieren, dazu gehört auch eine lückenlose Prüfdokumentation, die wir für Sie erstellen.

 

Sachkundige Prüfer

 

Durchführen dürfen wiederkehrende Prüfungen nur »befähigte Personen«. Voraussetzungen für die Befähigung sind eine entsprechende Berufsausbildung und -erfahrung sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.

„Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.“

Die sachkundige Person muss ebenfalls über „Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels verfügen“. Sie kann entweder eine ausgebildete Fachkraft der Betreiberfirma sein, aber auch ein Dienstleister, zum Beispiel die befähigten Personen von BohnerTechnik.

 

Prüfprotokolle

Sind alle Betriebsteile geprüft und sämtliche Prüfanforderungen umgesetzt worden, gilt die Prüfung als erfolgreich bestanden. Wurden jedoch Mängel festgestellt, müssen diese gemeldet und behoben werden. Bis zur Reparatur sollte die Maschine oder Anlage nicht genutzt werden. In beiden Fällen müssen die Untersuchungsergebnisse dokumentiert werden.

Die Betriebssicherheitsverordnung gibt vor, dass alle Ergebnisse einer erfolgten Prüfung dokumentiert, aufbewahrt und unter Umständen am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Ein Unternehmen ist dazu verpflichtet, die Aufzeichnungen vorzuhalten, spätestens bis zum nächsten Prüftermin. Für die Auflistung der Ergebnisse dienen Prüfprotokolle, Excel-Listen, Software-Programme oder Prüfbücher, zum Beispiel für den Kran.

Prüfprotokolle sind vor allem dann wichtig, wenn es an einer Anlage zu einem Unfall kommt und der Betreiber nachweisen muss, ob die Prüftermine vorschriftsmäßig eingehalten wurden. Außerdem gibt die Auswertung der Aufzeichnungen Aufschluss darüber, welche Mängel häufiger vorkommen, woraus sich möglicherweise Fehlerbehebungsansätze ergeben können.

 

Prüfplaketten

Zur Erinnerung an den nächsten Prüfungstermin bieten wir an, Prüfplaketten anzubringen, auf denen sich das nächste Prüfdatum ablesen lässt. Möglich ist auch die Anfertigung von Plaketten, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Die Prüfung von Arbeitsmitteln, Maschinen und Anlagen trägt zur Einhaltung von Sicherheits- und Qualitätsstandards bei. Durch das frühzeitige Erkennen und Beseitigen von Mängeln minimiert sich zudem das Unfallrisiko.

 

Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Peter Bohner als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen.

Als Unternehmer haben Sie einen Präventionsauftrag. Sie sind also verpflichtet, Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter zu treffen. Hier kann sich der Unternehmer für diese Aufgabe durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) unterstützen lassen. Eine externe Beratung durch eine Sifa ist nicht nur aufgrund der gesetzlichen Anforderungen ratsam, sondern oft auch wirtschaftlich sinnvoll.

Ich helfe Ihnen, den oft komplexen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und seiner konkretisierenden Vorschriften und Richtlinien zu genügen. Die Gesetzgebung erlaubt es Ihnen, mich als Sicherheitsfachkraft zu bestellen, um Ihnen zuzuarbeiten. Im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Einsatzzeit helfe ich Ihnen kompetent bei der Umsetzung aller geltenden Richtlinien.

Betriebsbegehung:

Bei der Betriebsbegehung werden die Arbeitsbedingungen an den Arbeitsplätzen Ihres Unternehmens untersucht, um dadurch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren aufzudecken und konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen zu implementieren.

Gefährdungsbeurteilung-, analyse:

Durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt man, welche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich sind. Wir ermitteln gemeinsam den Gefährdungsgrad für eine konkrete Belastung am Arbeitsplatz Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz zu sorgen und er muss dies in regelmäßigen Abständen kontrollieren und nachweisen.

Betriebsanweisungen:

Nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind Sie verpflichtet, Betriebsanweisungen vorzuhalten. Dies muss sowohl bei Inbetriebnahme und Nutzung von Maschinen und Anlagen als auch bei Arbeitsmitteln und -stoffen geschehen und es muss schriftlich dokumentiert werden. Das nehme ich Ihnen gerne ab.

Unterweisungen:

Laut Arbeitsschutzgesetz und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (die DGUV V1) ist der Unternehmer verpflichtet, regelmäßig die Mitarbeiter in Fragen der Unfallvorbeugung und Gesundheitsvorsorge zu schulen bzw. zu unterweisen. Ich übernehme gerne die entsprechenden Schulungen und Unterweisungen Ihrer Mitarbeiter für Sie.

 

Auszug:

DGUV Vorschrift 2, Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 2)

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten

Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

−− der Erstellung bzw.

−− der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 3)

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

1. Allgemeines

Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.